AKTUELLE THEMEN

  • Die Revision der ZPO zielt auf eine verbesserte Praxistauglichkeit und Rechtsdurchsetzung ab. Sie ermöglicht internationale Handelsgerichtsbarkeit und die Nutzung von Englisch und anderen Landessprachen als Verfahrenssprachen. Ein neues Mitwirkungsverweigerungsrecht für unternehmensinterne Rechtsdienste wird eingeführt, und Verhandlungen können nun mittels elektronischer Ton- und Bildübertragung durchgeführt werden. Weiterhin werden Kostenschranken abgebaut, das Schlichtungsverfahren ausgebaut und die Verfahrenskoordination erleichtert. Der kollektive Rechtsschutz wird separat behandelt. Die revidierte ZPO tritt voraussichtlich am 1. Januar 2025 in Kraft.

    Internationale Handelsgerichtsbarkeit und Verfahrenssprachen

    Die Kantone können spezialisierte Gerichte für internationale Handelsstreitigkeiten einrichten. Parteien mit mindestens einem Auslandsbezug und einem Streitwert von mindestens CHF 100'000 können die Zuständigkeit dieser Gerichte vereinbaren. Zudem kann Englisch in internationalen handelsrechtlichen Streitigkeiten als Verfahrenssprache verwendet werden.

    Mitwirkungsverweigerungsrecht für Unternehmensjuristen

    Ein neues Mitwirkungsverweigerungsrecht schützt Tätigkeiten unternehmensinterner Rechtsdienste, geleitet von Anwälten oder juristisch qualifizierten Personen. Dies beseitigt prozessuale Nachteile für Schweizer Unternehmen.

    Elektronische Verhandlungen

    Gerichte können Verhandlungen und Zeugeneinvernahmen künftig auch per Videokonferenz durchführen, sofern alle Parteien zustimmen und Datenschutz sowie Datensicherheit gewährleistet sind.

    Abbau von Kostenschranken

    Gerichte können nur noch maximal die Hälfte der voraussichtlichen Gerichtskosten als Vorschuss verlangen. Zudem wird die unentgeltliche Rechtspflege auf vorsorgliche Beweisführungen ausgeweitet.

    Ausbau des Schlichtungsverfahrens und erleichterte Verfahrenskoordination

    Das Schlichtungsverfahren wird erweitert, und die Verfahrenskoordination zwischen verschiedenen Ansprüchen wird erleichtert.

    Weitere Änderungen

    • Privatgutachten werden zukünftig wie Urkunden behandelt.

    • Vorsorgliche Maßnahmen gegen Medien sind nun leichter durchsetzbar.

    • Eingaben müssen von den Gerichten an das zuständige Gericht weitergeleitet werden.

    Fazit

    Die Revision stärkt den Rechtsstandort Schweiz, erleichtert den Zugang zu Gerichten und verbessert die Effizienz der Rechtsprechung.