FUSIONS-KONTROLLE

  • Die Fusionskontrolle ist ein zentraler Bestandteil des Kartellrechts, dessen Ziel es ist, wettbewerbswidrige Konzentrationen von Unternehmen zu verhindern und einen wirksamen Wettbewerb zu sichern. Dieser Beitrag erläutert die Grundlagen der Fusionskontrolle und betrachtet dabei die Regelungen in der Europäischen Union, Deutschland und der Schweiz.

    1. Ziel der Fusionskontrolle

    Das Hauptziel der Fusionskontrolle besteht darin, monopolartige Strukturen zu verhindern und einen wirksamen Wettbewerb zu sichern. Durch die Kontrolle von Fusionen und Übernahmen soll sichergestellt werden, dass die Märkte offen und wettbewerbsfähig bleiben und die Verbraucher von fairen Preisen und hoher Qualität profitieren.

    2. Rechtliche Grundlagen

    • Europäische Union: In der EU wird die Fusionskontrolle durch die Fusionskontrollverordnung (Verordnung (EG) Nr. 139/2004) geregelt. Die Europäische Kommission ist für die Überprüfung von Fusionen und Übernahmen zuständig, die eine europäische Dimension haben.

    • Deutschland: In Deutschland ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die rechtliche Grundlage für die Fusionskontrolle. Das Bundeskartellamt ist die zuständige Behörde für die Überprüfung von Zusammenschlüssen.

    • Schweiz: In der Schweiz wird die Fusionskontrolle durch das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) geregelt. Die zuständige Behörde ist die Wettbewerbskommission (WEKO).

    3. Anmeldepflicht und Schwellenwerte

    Fusionen und Übernahmen müssen bei den zuständigen Kartellbehörden angemeldet werden, wenn bestimmte Umsatzschwellen überschritten werden. Diese Schwellenwerte dienen als Indikator dafür, ob eine Fusion potenziell wettbewerbsrelevant ist.

    • EU-Schwellenwerte: Eine Fusion muss angemeldet werden, wenn die beteiligten Unternehmen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Milliarden Euro erzielen und jeweils einen EU-weiten Umsatz von mehr als 250 Millionen Euro haben.

    • Deutschland: Die Anmeldepflicht in Deutschland besteht, wenn die beteiligten Unternehmen gemeinsam einen weltweiten Umsatz von mehr als 500 Millionen Euro erzielen und mindestens ein beteiligtes Unternehmen einen Umsatz von mehr als 25 Millionen Euro in Deutschland hat.

    • Schweiz: Eine Fusion muss in der Schweiz angemeldet werden, wenn die beteiligten Unternehmen weltweit einen Gesamtumsatz von mehr als 2 Milliarden Schweizer Franken erzielen oder einen Umsatz in der Schweiz von mehr als 500 Millionen Schweizer Franken und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen jeweils einen Umsatz in der Schweiz von mehr als 100 Millionen Schweizer Franken erzielen.

    4. Prüfung und Bewertung

    Die Kartellbehörden prüfen, ob die geplante Fusion den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen könnte. Die Prüfung erfolgt in zwei Phasen:

    • Phase 1: Eine erste, vorläufige Prüfung, die innerhalb von 25 (EU) bzw. 30 Tagen (Deutschland) abgeschlossen werden muss. Wenn keine Wettbewerbsprobleme festgestellt werden, kann die Fusion freigegeben werden. In der Schweiz dauert die erste Phase in der Regel 30 Tage.

    • Phase 2: Wenn in Phase 1 potenzielle Wettbewerbsprobleme identifiziert werden, erfolgt eine eingehendere Prüfung, die bis zu 90 (EU) bzw. 120 Tage (Deutschland) dauern kann. In der Schweiz kann die zweite Phase bis zu vier Monate dauern. In dieser Phase werden detaillierte Analysen durchgeführt und gegebenenfalls weitere Informationen von den beteiligten Unternehmen angefordert.

    5. Kriterien der Bewertung

    Die Kartellbehörden berücksichtigen verschiedene Faktoren bei der Bewertung von Fusionen:

    • Marktanteile und Marktmacht: Die Behörden analysieren die Marktanteile der fusionierenden Unternehmen und ihre Position auf dem relevanten Markt.

    • Marktstruktur: Die Struktur des relevanten Marktes wird untersucht, einschließlich der Anzahl und Stärke der Wettbewerber sowie der Marktzutrittsschranken.

    • Wettbewerbseffekte: Die potenziellen Auswirkungen der Fusion auf den Wettbewerb, wie z.B. die Wahrscheinlichkeit von Preiserhöhungen, die Verringerung der Innovationsfähigkeit oder die Einschränkung des Angebots, werden bewertet.

    6. Abhilfemassnahmen

    Wenn die Kartellbehörden zu dem Schluss kommen, dass eine Fusion den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen könnte, können sie die Fusion untersagen oder die beteiligten Unternehmen verpflichten, bestimmte Abhilfemassnahmen zu ergreifen. Diese können z.B. den Verkauf von Unternehmensteilen oder die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Verhaltensregeln umfassen.

    7. Rechtsmittel und Überprüfungsverfahren

    Unternehmen, die mit der Entscheidung der Kartellbehörden nicht einverstanden sind, haben die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. In der EU können Entscheidungen der Europäischen Kommission beim Gericht der Europäischen Union angefochten werden. In Deutschland können Entscheidungen des Bundeskartellamts beim Oberlandesgericht Düsseldorf überprüft werden. In der Schweiz können Unternehmen gegen Entscheidungen der WEKO beim Bundesverwaltungsgericht und anschliessend beim Bundesgericht Beschwerde einlegen.

    Fazit

    Die Fusionskontrolle im Kartellrecht ist ein komplexer und wichtiger Prozess, der darauf abzielt, den Wettbewerb zu schützen und monopolartige Strukturen zu verhindern. Die rechtlichen Rahmenbedingungen und Verfahren in der EU, Deutschland und der Schweiz weisen Unterschiede auf, verfolgen jedoch das gemeinsame Ziel, die Märkte offen und wettbewerbsfähig zu halten. Durch die sorgfältige Prüfung und Bewertung von Fusionen und Übernahmen stellen die Kartellbehörden sicher, dass die Verbraucher von fairen Preisen und hoher Qualität profitieren.